Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


2. Vertragsschluss und Vertragsinhalt

Unsere Angebote erfolgen in allen Teilen freibleibend. Wir sind vertraglich erst gebunden, wenn wir den Vertragsschluss schriftlich zu den Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bestätigen. Nur unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind maßgebend, auch wenn wir die Bedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich ablehnen.

Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Ansprüche gegen uns können nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.


3. Preise

Unsere Preise verstehen sich – soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart – in Euro. Sie gelten ab Werk Iserlohn. In unseren Angeboten genannte Preise sind für uns freibleibend. Wenn sich nach Vertragsschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, so sind wir berechtigt, den Preis unter Berücksichtigung der Kostenänderung nach billigem Ermessen neu zu bestimmen (§315 BGB) und den am Versandtag gültigen Katalogpreis zu berechnen.


4. Preiszuschläge

Bei Aufträgen unter 200,– Euro wird ein Minderwertzuschlag von 100,– Euro, für Aufträge über 200,- Euro und unter 400,– Euro wird ein Minderwertzuschlag von 50,– Euro erhoben. Für die weisungsgemäße Versendung bestellter Ware an einen anderen als den Besteller wird ein Streckenzuschlag von 10,– Euro berechnet.


5. Lieferfristen

Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart. Sie beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung, bei vereinbarter Abholung durch den Besteller oder Versendungsmöglichkeit der Tag der Absendung der Meldung der Versandbereitschaft.

Wir sind zu vorzeitiger Lieferung und zu Teillieferungen berechtigt.

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse, die wir trotz Anwendung der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten (z.B. Betriebsstörungen, Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen), und zwar auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Vorlieferanten eingetreten sind, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Lieferfrist verlängert sich in diesen Fällen angemessen. Über Umstände, die erhebliche Lieferungsverzögerungen nach sich ziehen, werden wir den Besteller unterrichten.

Wird unsere Leistung durch einen der oben angegebenen Umstände unmöglich oder um mehr als drei
Monate verzögert, so sind wir zum Rücktritt von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt.

Haben wir die Nichteinhaltung von Lieferfristen zu vertreten, so kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zurücktreten.

Auf Schadenersatz haften wir nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Soll Lieferung auf Abruf oder nach Spezifikation durch den Besteller erfolgen und wird nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so sind wir unter Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB bevollmächtigt, nach erfolgloser Fristsetzung namens des Bestellers selbst abzurufen oder zu spezifizieren. Der Besteller ist in diesem Falle bezüglich der geschuldeten Zahlung
vorausleistungspflichtig.


6. Verpackung

Wir liefern verpackungskostenfrei bei Kartonverpackung. Bei Holzkisten- oder Holzverschlagverpackung wird diese zu Selbstkosten berechnet. Bei fracht- und spesenfreier Rücksendung werden Holzkisten (keine Holzverschläge) zu 4⁄5 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Vor Erhalt der Gutschrift ist der Besteller nicht berechtigt, wegen des gutzuschreibenden Betrages aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.


7. Versand und Gefahrenübergang

Der Besteller verlangt eine Versendung der Ware i.S. §447 BGB. Die Gefahr geht auch ohne Versendung auf den Besteller über, wenn ihm die Ware zur Abholung angeboten wird. Wird die Ware aus Gründen zurückgenommen, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns. Falls vom Besteller nicht anders vorgeschrieben, steht uns die Wahl der Versandart frei. Eine Gewähr für die wirtschaftlichste Versandart wird nicht übernommen.


8. Sachmängelhaftung – Verjährung

Mängel an unseren Lieferungen sind unbeschadet einer kürzeren gesetzlichen Rügepflicht unverzüglich nach Feststellung, offensichtliche Mängel spätestens zwei Wochen nach Empfang der Ware, schriftlich zu rügen.
Bei berechtigten Mängelrügen beseitigen wir nach unserer Wahl entweder den Mangel oder liefern mängelfreie Sachen. Schlagen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis/Werklohn mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn uns fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dies gilt auch für Rückgriffsansprüche i.S. §478 BGB, ferner für eine Sachmängelhaftung aufgrund von fehlerhafter Montage oder Montageanleitungen.

Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Auf unser Verlangen ist beanstandete Ware sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, von uns erteilte oder sich aus den anerkannten Regeln der Technik ergebende Anweisungen für die Be- und Verarbeitung unserer Produkte nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vornimmt, so entfällt unsere Haftung für Sachmängel.

Soweit der Besteller seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nachgekommen ist, verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, in fünf Jahren, bezüglich aller übrigen Lieferungen in 12 Monaten nach Ablieferung. In der Frist von 12 Monaten nach Ablieferung verjähren auch alle sonstigen vertraglichen Ansprüche des Bestellers. Haften wir für Vorsatz oder nach dem Produkthaftungsgesetz, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


9. Zurücksendung

Frachtfreie Rücksendungen von Waren werden nur nach vorheriger Vereinbarung unter Abzug von Aufarbeitungs- und Bearbeitungskosten angenommen. Die Aufarbeitungs- und Bearbeitungskosten betragen 20% des Waren-wertes, mindestens aber 50,– Euro. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Maß geschnittenen Teilen und beschädigten Waren ist ausgeschlossen.


10. Zahlung

Die Zahlung hat innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Der Besteller kommt 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug, sofern Verzug nicht zu einem früheren Zeitpunkt (z.B. durch Mahnung oder Erfüllungsverweigerung) eintritt. Der Besteller ist verpflichtet, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Wir behalten uns vor, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden und/oder unsere Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher Verpflichtungen geltend zu machen. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere werden unter Vorbehalt zahlungshalber entgegengenommen. Die Fälligkeit unserer Forderungen wird hierdurch nicht berührt. Diskont- und Einziehungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers ist nur gegeben, wenn der Besteller aus eigenem Recht titulierte oder anerkannte Gegenansprüche hat oder solche, die auf eine Vertragsverletzung zurückzuführen sind, bezüglich derer unseren gesetzlichen Vertretern, unserer Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Uns unbekannten oder insolventen Bestellern liefern wir nach unserer Wahl nur gegen Nachnahme oder Vorauszahlung.


11. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen behalten wir uns bis zur Erfüllung sämtlicher, auch der noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller, vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für
uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, so erlischt unser Eigentum dadurch nicht, sondern wir werden Miteigentümer der neuen Sachen im Verhältnis der Rechnungswerte der vorbehaltenen Ware und der anderen verarbeiteten Materialien. Ein dem Besteller durch etwaige Vermengung mit anderen uns nicht gehörenden Waren zufallendes Miteigentumsrecht geht auf uns über.

Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.

Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als sie den Wert unserer zu sichernden Forderungen um 10% übersteigen.


12. Haftungsausschluss

Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird, gilt diese Beschränkung nicht für eine Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Wir haften ferner für leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.


13. Erfüllungsort – Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Iserlohn. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am -Firmen- oder Wohn--sitz des Bestellers zu klagen.

Es gilt deutsches Recht. Das Vertragsverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-buches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB) der Bundesrepublik Deutschland.

Die Geltung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

Vieler. Lebendige Tradition.

Was Vieler heute ist, verdanken wir dem Anspruch, mit dem das Unternehmen seit vielen Jahrzehnten Baubeschläge und Ausstattungsgegenstände von hoher Qualität in Funktion und Form entwickelt und baut. Seit dem Gründungsjahr 1913 hat sich das Familienunternehmen Vieler mit Pioniergeist und Perfektionismus ein besonderes Image aufgebaut.

Dieser Tradition und dem hohen Qualitätsstandard bei der Verarbeitung von Metallen entspricht Vieler in der globalen Welt. Das Wertebewusstsein beruht auf der Synthese konstruktiver Perfektion, geeignetem Material, sorgfältiger Verarbeitung und edlen Oberflächen, die handwerkliche Tradition mit modernster Technologie verbindet.

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